AGB

§ 1 ALLGEMEINES

1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Verträge zwischen dem Lucy

Fair UG und den jeweiligen Vertragspartner*innen (Kund*innen).

2 Durch den Erwerb oder die Verwendung einer Eintrittskarte oder durch den Erwerb von Waren akzeptieren die

Kund*innen die Geltung und Einbeziehung dieser AGB in den jeweiligen Vertrag.

3 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorbehalten und werden auf der Website www.

loud-noise.de veröffentlicht.

4 Veranstalter ist die Lucy Fair UG.

5 Das Veranstaltungsgelände umfasst das Festivalgelände, das Campinggelände, den Parkplatz und dem nicht-öffentlichen

Produktionsgeländes. Auf allen Flächen, die Teil der Veranstaltung sind, gilt das Hausrecht der Veranstalter*innen. Den

Anweisungen der Veranstalter*innen und des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten.

6 Die Veranstalter*innen behalten sich vor, die Veranstaltungen bis spätestens einen Tag vor Veranstaltungsbeginn

abzusagen, wenn Bedenken bestehen, die Durchführung der Veranstaltung gewährleisten zu können. Diese Bedenken liegen im

Ermessen der Veranstalter*innen.

7 Das Festival wird bei jeder Witterung durchgeführt. Besteht durch die Durchführung des Festivals aufgrund von

besonderen Wetterbedingungen, Naturereignissen oder anderen Umständen, die von den Veranstalter*innen nicht zu vertreten

sind, eine Gefahr für Personen und Wertgegenstände, so sind die Veranstalter*innen berechtigt, das Festival zu unterbrechen, und

– sofern zur Gefahrenabwendung notwendig – auch abzubrechen. Im Fall der Unterbrechung oder des Abbruchs der Veranstaltung

aus Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, sowie der Gefährdung von Festivalbesucher*

innen durch Fehlverhalten anderer oder der drohenden Eskalation durch zu große Menschenansammlungen besteht

kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, den Veranstalter*innen kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu

Last gelegt werden.

8 Die Veranstalter*innen behalten sich das Recht vor, aus Sicherheitsgründen den Zugang zu Bereichen des Festivalgeländes,

wie z. B. Bühnen wegen .berfüllung zu beschränken. Der Zutritt zu bestimmten Veranstaltungsbereichen unterliegt

behördlich genehmigten Besucher*innenkapazitäten. Werden diese erreicht, sind die Veranstalter*innen berechtigt, den Zutritt

zeitweise zu beschränken oder vollständig zu verweigern. Aus Sicherheitsgründen können einzelne Bereiche des Veranstaltungsgeländes

durch die Veranstalter*innen vorübergehend oder vollständig abgesperrt oder geräumt werden, ohne dass dadurch Anspruch

auf Rückerstattung des Eintrittspreises durch die Besucher*innen entsteht. Den Anweisungen der Veranstalter*innen oder

befugter Dritter ist unmittelbar Folge zu leisten.

9 Bei Absage des Festivals vor Veranstaltungsbeginn aus Gründen, die die Veranstalter*innen zu verantworten

haben, haben die Besucher*innen Anspruch auf Erstattung des geleisteten Eintrittspreises.

10 Die unautorisierte Verwendung von Logos, Designs, Bild- und Tonmaterial sowie des Vereinsnamens ist verboten.

11 Verstöße gegen die AGB können die Veranstalter*innen dem Ausschluss von der Veranstaltung ahnden.

§ 2 HAUSRECHT

1 Auf dem gesamten Festivalgelände wird das Hausrecht von den Veranstalter*innen bzw. von durch die Veranstalter*

innen beauftragte Dritte ausgeübt.

2 Den Anweisungen des Ordnungspersonals oder anderer von den Veranstalter*innen erkennbar zur Wahrnehmung

des Hausrechts beauftragter Personen ist Folge zu leisten.

3 Die Veranstalter*innen sowie der Sicherheitsdienst dürfen bei menschenverachtenden, diskriminierenden oder

rassistischen Äußerungen/Kleidungen die Besucher*innen vom Gelände verweisen oder den Zutritt verweigern.

4 Die Veranstalter*innen können Besucher*innen bei Vorlage eines der folgenden Gründe dem Veranstaltungsgelände

sofort verweisen bzw. den Eintritt zu diesem verwehren:

1 Verstoß gegen diese AGB

2 Verstoß gegen die Platzordnung

3 strafbare Handlungen (bspw. Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Drogenbesitz und -handel, sexuelle

Nötigung, Beleidigung, Umweltverschmutzung)

4 menschenverachtendes, diskriminierendes, rassistisches oder sexistisches Verhalten

5 Verbreitung von nationalistischem und rechtspopulistischem Gedankengut, Symbolen, Musik etc.

6 gefährdendes Verhalten (bspw. Ausübung von körperlicher Gewalt, Werfen von Gegenständen auf Personen oder

Bühnen, Beklettern von Bühnen, Traversen, Boxen etc.)

7 Verweigerung den Anweisungen des Ordnungspersonals zu folgen

8 Eindringen in für Besucher*innen gesperrte und entsprechend gekennzeichnete Bereiche (bspw. Bühnen-,

Künstler*innen- und Backstagebereiche)

9 gewerbliches Handeln auf dem Festivalgelände ohne schriftliche Zustimmung der Veranstalter*innen

10 wiederholte oder schwerwiegende Verletzung der Obhutspflicht über minderjährige Festivalbesucher*innen

5 Bei einem Verweis vom Veranstaltungsgelände verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf

erneuten Einlass oder Rückerstattung des Eintrittspreises sowie Schadensersatz gegenüber den Veranstalter*innen besteht nicht.

6 Mutwillige Beschädigungen der Natur auf dem Festivalgelände und den angrenzenden Flächen insb. von Bäumen

und Gehölzgruppen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

§ 3 FESTIVALTICKETS

1 Der Einlass erfolgt nur mit gültiger Eintrittskarte. Die Veranstalter*innen behalten sich das Recht vor, den Festivalbesucher*

innen aus wichtigem Grund den Einlass zu verwehren (s. §2 Punkt 4). In diesem Falle haben die Festivalbesucher*innen

nur das Recht auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte, es sei denn, dass die Verweigerung des Einlasses aus wichtigem

Grunde in der Person der Festivalbesucher*innen begründet ist. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen,

es sei denn die Veranstalter*innen handeln grob fahrlässig oder mit Vorsatz.

2 Der Zutritt zum Festivalgelände wird nur mit einem sogenannten Besucher*innenbändchen gestattet. Dieses Besucher*

innenbändchen erhalten die Festivalbesucher*innen im Tausch gegen eine gültige Eintrittskarte an der Kasse.

3 Bei dem Kauf der Eintrittskarten liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Das Widerrufsrecht besteht allerdings nicht,

weil es sich um Freizeitbetätigung handelt, bei der der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Dies bedeutet,

dass Eintrittskarten von Umtausch und Rücknahme ausgeschlossen sind. Jeder Kauf von Eintrittskarten ist damit verbindlich.

4 Ein Weiterverkauf der erworbenen Eintrittskarte ist grundsätzlich untersagt.

§ 4 ANREISE

1 Die Anreise zum Veranstaltungsgelände kann mit dem dafür vorgesehenen Bus-Shuttle, dem öffentlichen Nahverkehr

oder per Selbstanreise erfolgen. Die Veranstalter*innen können einen Bus-Shuttle in Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr

anbieten. Die Anreise zum Veranstaltungsgelände und das Parken erfolgt auf eigene Gefahr.

1 Den Anordnungen des für das Festival tätigen Buspersonals ist Folge zu leisten.

2 Es besteht kein Anspruch auf Mitnahme, wenn die Kapazität des Fahrzeugs erreicht ist.

3 Die Bus-Shuttles pendeln zwischen dem Lehrter Bahnhof und dem Festivalgelände. Es gibt keinen Abfahrtsplan.

Die entsprechende Haltestelle am Festivalgelände ist dem Geländeplan zu entnehmen.

2 Parken eigener Fahrzeuge

1 Für das Abstellen der Fahrzeuge ist ein Parkticket am Eingang zur Parkfläche zu erwerben.

2 Das Parken außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen ist untersagt. Dort parkende Autos werden kostenpflichtig

abgeschleppt.

3 Die Flucht- und Rettungswege sind unbedingt freizuhalten.

4 Das Abstellen der Fahrzeuge geschieht auf eigene Gefahr. Die Parkfläche wird nicht überwacht. Für Beschädigung

oder Diebstahl übernehmen die Veranstalter*innen keine Haftung. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die vorsätzlich oder

grob fahrlässig von den Veranstalter*innen oder zur Veranstaltung gehörenden Personen verursacht werden.

5 Auf dem Parkplatz gilt die Straßenverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Es ist stets mit Schrittgeschwindigkeit

zu fahren.

6 Die Übernachtung auf dem Parkplatz ist nicht gestattet.

§ 5 CAMPING

1 Die Öffnungszeiten des Campingbereichs sind einen Monat vor Festivalbeginn der Website loud-noise.de zu entnehmen.

2 Der Erwerb eines Festivaltickets inkl. Camping erlaubt ausschließlich das Campen mit Zelten auf dem ausgewiesenen

Campingplatz.

3 Der Zugang zum Campingbereich ist nur mit angelegtem und intaktem Camping-Besucher*innenbändchen gestattet.

4 Das Aufstellen von Zelten ist nur in den dafür ausgewiesenen Flächen gestattet. Außerhalb der gekennzeichneten

Bereiche und ohne den Erwerb eines entsprechenden Camping-Tickets ist Camping verboten und die entsprechenden Camps

werden vom Ordnungspersonal zum Abbruch aufgefordert.

5 Zugangs- und Rettungswege sowie Feuerwehrzufahrten sind unbedingt freizuhalten.

6 Auf dem Campingbereich wird keine Stromversorgung angeboten.

7 Auf dem Campingplatz sind folgende Gegenstände verboten:

1 jegliche Art von Waffen und sonstige gefährliche Gegenstände

2 Glasbehälter

3 Generatoren, Notstromaggregate und Autobatterien

4 Fackeln, pyrotechnische Gegenstände

5 flüssiger Grillanzünder oder andere Materialien zum Entzünden von offenem Feuer

6 Farbbeutel, Sprühfarben, Aerosoldosen, Permanentmarker und Konfetti

7 große Musikanlagen

8 Flaggen, Transparente, Aufkleber, Aufnäher und Aufdrucke auf Kleidung mit verfassungsfeindlichen, diskriminierenden

und rechtsextremen Inhalten

8 Bei Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder diese Regelungen kann ein Verweis vom Veranstaltungsgelände

erfolgen. In diesem Fall ist eine Rückvergütung und Schadensersatz ausgeschlossen, soweit den Veranstalter*innen nicht selbst

grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann.

9 Die Veranstalter*innen behalten sich vor, beim Überschreiten von Lärmpegeln durch private Soundanlagen o. ä.,

dies zu unterbinden und Geräte bei Bedarf zu beschlagnahmen. Bei Abreise können diese Geräte beim Einlass abgeholt werden.

10 Die Veranstalter*innen und deren Ordnungspersonal haben die Entscheidungsgewalt auf dem Campingplatz.

Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.

11 Campen mit Wohnmobilen, Kleinbussen oder PKWs

1 Für das Campen mit Wohnmobilen, Kleinbussen oder PKW ist zusätzlich zu einem Camping-Ticket der Erwerb

eines Wohnmobil-Tickets erforderlich. Die Kapazität auf dem Wohnmobil-Campingplatz und dementsprechend die Anzahl der

Wohnmobil-Tickets ist begrenzt. Das Wohnmobil-Ticket muss gut sichtbar an der Windschutzscheibe platziert werden.

2 Das Campen mit Wohnmobilen, Kleinbussen oder PKW ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche gestattet.

Diese ist dem Geländeplan zu entnehmen.

3 Die Gesamtlänge der Fahrzeuge darf 7m und 3,5t nicht übersteigen. Pro Fahrzeug ist nur ein Vorzelt erlaubt.

4 Es gibt keine Möglichkeit der Strom- und Wasserversorgung für Wohnmobile. Chemietoiletten dürfen nicht auf

dem Festivalgelände entleert werden.

5 Auf dem Wohnmobil-Campingplatz gilt die Straßenverkehrsordnung. Zulässig Höchstgeschwindigkeit ist

Schrittgeschwindigkeit.

12 Der Zugang zum Campingplatz wird von den Veranstalter*innen und deren Ordnungspersonal kontrolliert. Das

Campen im Zelt oder Wohnmobil erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung der Campingplätze erfolgt nicht. Für Schäden durch

Diebstahl oder Beschädigung der abgestellten Wohnmobile oder Zelten übernehmen die Veranstalter*innen keine Haftung.

13 Personen, die sich ohne gültiges Ticket Zutritt zum Campingbereich verschaffen, können von den Veranstalter*

innen angezeigt werden.

14 Die Besucher*innen werden von den Veranstalter*innen dazu angehalten, sich umweltbewusst und rücksichtsvoll

gegenüber anderen zu verhalten. Dazu gehört, Müll so gut es geht zu vermeiden und in den dafür beim Einlass ausgehändigten

Müllbeutel zu sammeln. Um einen müllfreien Campingplatz zu ermöglichen, wird ein Müllpfand erhoben, der nur gegen gefüllten

Müllbeutel zurückerstattet wird.

15 Die Sanitäranlagen sind sorgsam zu benutzen und sauber zu hinterlassen.

16 Grillen ist aus Gründen des Brandschutzes nicht erlaubt. Das Kochen mit Campinggaskochern ist erlaubt, wenn

das Gas-Kochgerät in technisch einwandfreiem Zustand ist und der deutschen DIN-Norm entspricht. Es dürfen nur Gaskartuschen

(Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden.

17 Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich das Ordnungspersonal zu informieren – auch, wenn das Feuer

selbst gelöscht werden konnte.

18 Tiere sind auf dem Campingbereich nicht erlaubt.

§ 6 FESTIVALGELÄNDE

1 Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit einem Besucher*innenbändchen gestattet, das am Eingang im Tausch

gegen eine gültige Eintrittskarte erworben werden kann. Bei Verlust des Bändchens kann kein Ersatz gewährt werden.

2 Der Zutritt zu abgesperrten Flächen in und um das Festivalgeländes sowie Gebäuden, die nicht für die Veranstaltung

genutzt werden, ist nicht gestattet.

3 Die Öffnungszeiten des Fesitvalgeländes werden auf der Website www.loud-noise.de bekannt gegeben.

4 Das Mitführen der folgenden Gegenstände durch Besucher*innen ist auf dem Festivalgelände untersagt und wird

am Einlass durch das Ordnungspersonal kontrolliert:

1 Glasbehälter

2 Lebensmittel

3 alkoholische Getränke

4 jegliche Art von Waffen, insbesondere Hieb-, Stich- und Schusswaffen oder Werkzeuge wie Sägen, Äxte, Beile

und vergleichbares Werkzeug, Baumaterialien und andere gefährliche Gegenstände bspw. lange Fahnenstäbe

5 gefährliche Gegenstände

6 Generatoren aller Art sowie unverbaute Fahrzeugbatterien

7 jegliche Art von Pyrotechnik und Fackeln

8 jegliche Art von Rucksäcken oder Taschen, die die Maße eines herkömmlichen Tagesrucksacks überschreiten

9 Farbbeutel, Sprühfarben, Aerosoldosen und Permanentmarker

10 lärmverursachende Gegenstände wie bspw. Druckluftsirenen, Musikanlagen, Megafone und PA-Systeme

11 Sofas und ähnlich sperrige Gegenstände

12 Laserpointer

13 professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ohne schriftliche Genehmigung durch die Veranstalter*innen

14 Zelte, Pavillons, Campingstühle, -tische und -liegen

15 Musik, Flaggen, Transparente, Aufkleber, Aufnäher und Aufdrucke auf Kleidung mit verfassungsfeindlichen, diskriminierenden

oder rechtsextremen Inhalt.

5 Die Gestattung von nicht aufgeführten Gegenständen auf dem Festivalgelände wird im Zweifelsfall vom Ordnungspersonal

entschieden.

6 Wir gestatten die Mitnahme von ausschließlich nicht-alkoholischen Getränken in durchsichtigen Plastikflaschen

auf das Festivalgelände. Beim Einlass findet eine entsprechende Kontrolle durch das Ordnungspersonal statt.

7 Die Veranstalter*innen und deren Ordnungspersonal haben das Recht einzelnen Besucher*innen den Zugang

zum Festivalgelände zu verweigern oder einen Platzverweis auszusprechen.

8 Ein- und Ausgänge sowie sämtliche Rettungs- und Fluchtwege sind permanent freizuhalten.

9 Das sogenannte Stage diving, crowd surfing, pogen sowie das Klettern auf Bühnen, Traversen, Zäune, Sanitäreinrichtungen

oder ähnliches ist grundsätzlich untersagt. Ein solches Fehlverhalten kann zum Ausschluss von der Veranstaltung

führen.

10 Die Veranstalter*innen halten die Besucher*innen dazu an, sich anderen und der Umwelt gegenüber respektvoll

zu verhalten. Dies gilt insbesondere für die Vermeidung von Müll, die Entsorgung von Müll in die dafür vorgesehenen Behälter

und die sorgsame und rücksichtsvolle Benutzung des Festivalgeländes und dessen Einrichtungen (insb. Sanitäranlagen). Das Urinieren

außerhalb der dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Anlagen ist untersagt.

11 Jegliche Form mutwilliger Zerstörung oder Beschädigung des Festivalgeländes, des Zytaniengeländes, dessen

Einrichtung und Gegenstände sowie zum Festival gehörender Transportmittel ist untersagt und wird zur Anzeige gebracht.

12 Die Veranstalter*innen übernehmen keine Haftung für Diebstahl, Verluste und Schäden. Ausgenommen davon

sind Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Veranstalter*innen oder ihr Personal geschehen.

13 Personen, die sich ohne gültiges Ticket Zutritt zum Festivalgelände verschaffen, können von den Veranstalter*innen

angezeigt werden.

14 Begeht ein*e Besucher*in auf dem Veranstaltungsgelände eine Straftat (z. B. Drogenhandel, Körperverletzung,

Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird diese Person sofort und ohne Vorwarnung vom Veranstaltungsgelände verwiesen und der

Sachverhalt bei der Polizei angezeigt.

15 Tiere dürfen auf das Festivalgelände nicht mitgenommen werden.

16 Die Veranstalter*innen weisen darauf hin, dass Musikfestivals eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen

und empfehlen deshalb die Verwendung von Gehörschutz (z. B. Ohrstöpsel), um einer möglichen Gesundheitsschädigung vorzubeugen.

Die Besucher*innen handeln eigenverantwortlich in Bezug auf etwaige Schäden der eigenen gesundheitlichen Verfassung.

Eine Haftung der Veranstalter*innen für auftretende Hör- oder Gesundheitsschäden aufgrund mangelnder Vorsorge ist daher ausgeschlossen,

es sei denn die Veranstalter*innen handeln grob fahrlässig oder mit Vorsatz.

17 Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigen die Festivalbesucher*innen unwiderruflich in die unentgeltliche

Verwendung ihrer Bildnisses und ihrer Stimmen für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von

Bild und/oder Ton, die von den Veranstalter*innen oder deren Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden,

sowie deren anschließenden Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton

und Bildträgern sowie der digitalen Verbreitung, z. B. über das Internet, ein.

§ 7 FESTIVALABLAUF

1 Die Veranstalter*innen übernehmen keine Verantwortung für die dargestellten Inhalte der Künstler*innen.

2 Ebenso behalten sich die Veranstalter*innen sich das Recht vor, das Programm aus organisatorischen Gründen

zu ändern. Absagen oder Änderungen werden durch die Veranstalter*innen so früh wie möglich auf der Website www.loud-noise.

de bekannt gegeben und können auch noch nach Beginn des Festivals aus wichtigem Grund stattfinden. Änderungen während des

Festivals werden durch Aushänge am Infostand des Festivalgeländes bekannt gegeben. Hieraus können seitens der Festivalbesucher*

innen keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn die Veranstalter*innen handeln grob fahrlässig oder mit

Vorsatz.

3 Es besteht kein Anspruch auf Rück- oder Teilerstattung des Ticketpreises aufgrund von Verlegung oder Absage

der Veranstaltung. Bei Verlegung bleibt das Ticket für den Ersatztermin gültig.

4 Den Veranstalter*innen obliegt die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen.

5 Den Veranstalter*innen und deren Ordnungspersonal obliegt es, Bereiche des Veranstaltungsgeländes zu räumen

oder zu sperren, sowie den Zugang zu Teilbereichen zu verweigern. Es besteht dadurch kein Anspruch auf Rück- oder Teilerstattung.

6 Weitere Informationen zum Festivalablauf sind der Website www.loud-noise.de zu entnehmen.

7 Den Anweisungen der Veranstalter*innen und deren Ordnungspersonal ist Folge zu leisten.

§8 JUGENDSCHUTZ

1 Das Festivalgelände obliegt dem Jugendschutzgesetz. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren haben

nur Zutritt zur Veranstaltung in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person. Es

ist unbedingt ein ausgefüllter Erziehungsauftrag mit sich zu führen und am Eingang vorzuzeigen. Dies gilt auch für minderjährige

Besitzer*innen eines Camping-Tickets.

2 Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren das Festival nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person besuchen.

3 Eine personensorgeberechtigte Person kann nur eine minderjährige Person auf dem Festival begleiten.

§ 9 HAFTUNGSANSPRÜCHE

1 Für Schäden, die durch die Veranstalter*innen oder durch dessen gesetzliche Vertreter*innen, leitende Angestellte

oder einfache Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, haften die Veranstalter*innen unbeschränkt.

2 In Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung von nur unwesentlichen Vertragspflichten haften die Veranstalter*

innen nicht. Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters für leicht fahrlässig verursachte Schäden auf die diejenigen Schäden

beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (vertragstypisch

vorhersehbare Schäden). Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter*innen,

leitenden Angestellten bzw. einfachen Erfüllungsgehilfen der Veranstalter*innen. Als wesentliche Vertragspflichten sind solche

Pflichten anzusehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der

Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.

3 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von Arglist, im Falle von Körper- bzw. Personenschäden,

für die Verletzung von Garantien sowie für Ansprüche aus Produkthaftung.

4 Der/die Besucher*in verpflichtet sich, die Veranstalter*innen von sämtlichen Schäden sowie Ansprüchen Dritter

freizustellen, und schadlos zu halten (einschließlich angemessener Kosten für Rechtsberatung und-Verteidigung), soweit diese mit

schuldhaften Verstößen gegen diese Vertragsbedingungen oder Verletzung von Rechten Dritter oder gesetzlichen Vorschriften zusammenhängen.

5 Die Veranstalter*innen haften nicht für verlorengegangene Gegenstände sowie für Schäden und Verluste, die den

Besucher*innen durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen, es sei denn diese sind

gemäß vorbezeichneter Regelung schuldhaft von den Veranstalter*innen verursacht.

6 Die Veranstalter*innen weisen insbesondere darauf hin, dass sie nicht garantieren können, dass auf dem Veranstaltungsgelände

keine Gegenstände sind, an denen sich Besuchende verletzen könnten. Damit einhergehend sind auch mögliche

Verletzungen, die durch Unwegsamkeit des Geländes verursacht werden.

7 Besucher*innen haften für den von ihnen verursachten Schaden.

§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle Streitigkeiten auf vertraglicher oder gesetzlicher

Grundlage wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand Busenwurth vereinbart.